§ 1 WBO - Beschwerderecht
Bibliographie
- Titel
- Wehrbeschwerdeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine Beschwerde nicht statt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.