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§ 15 SchwbVWO - Bekanntmachung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbVWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.