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§ 15 SchwbWO - Bekanntmachung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

Sobald die Namen des Vertrauensmannes oder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer Stellvertreter endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.