§ 15 SchwbWO - Bekanntmachung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-5
Sobald die Namen des Vertrauensmannes oder der Vertrauensfrau und seiner oder ihrer Stellvertreter endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.