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§ 161 KVG LSA - Ausführung des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Kommunen abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

  2. 2.

    die Haushaltsführung von Kommunen in Haushaltskonsolidierung,

  3. 3.

    die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

  4. 4.

    die Bildung und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,

  5. 5.

    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,

  6. 6.

    die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  7. 7.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  8. 8.

    Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,

  9. 9.

    die Aufgaben und die Organisation der Kommunalkasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Kommunen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,

  10. 10.

    die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des kommunalen Wirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen der Kommunen,

  11. 11.

    die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Kommunen Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,

  12. 12.

    die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

(2) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,

  2. 2.

    die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,

  3. 3.

    die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,

  4. 4.

    die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und die zugehörigen Anlagen.

(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt gibt den Kommunen im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.