§ 91 HSG LSA - Klinikumsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
- 1.der ärztliche Direktor oder die ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- 2.der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin,
- 3.der Dekan oder die Dekanin der medizinischen Fakultät,
- 4.ein Leiter oder eine Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts,
- 5.der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes.
Einem Mitglied nach Satz 1 Nrn. 3 oder 4 muss die Leitung eines klinisch-theoretischen Institutes obliegen.
(2) Das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ist der Dekan oder die Dekanin der medizinischen Fakultät im selben Bereich tätig wie das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4. In diesem Fall ist ein neues Mitglied gemäß den Sätzen 1 bis 3 zu bestellen.