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Art. 65 AGSG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.

(2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 51 Abs. 4, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.