§ 13 LEisenbG - Personenbeförderung, öffentlicher Verkehr
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 932-2
(1) Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann den öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.