Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Amtliche Abkürzung
GrEStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843) (1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer
Erwerbsvorgänge1
Grundstücke2
Zweiter Abschnitt
Steuervergünstigungen
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung3
Besondere Ausnahmen von der Besteuerung4
Übergang auf eine Gesamthand5
Übergang von einer Gesamthand6
Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum7
Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlage
Grundsatz8
Gegenleistung9
(weggefallen)10
Vierter Abschnitt
Steuerberechnung
Steuersatz, Abrundung11
Pauschbesteuerung12
Fünfter Abschnitt
Steuerschuld
Steuerschuldner13
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen14
Fälligkeit der Steuer15
Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
16
Siebenter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen17
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare18
Anzeigepflicht der Beteiligten19
Inhalt der Anzeigen20
Urkundenaushändigung21
Unbedenklichkeitsbescheinigung22
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendungsbereich23
(weggefallen)24
(weggefallen)25
(weggefallen)26
(weggefallen)27
In-Kraft-Treten28

Nach der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3548) gilt:
"Nach Artikel 22 Abs. 8 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Dezember 2004 die nach Artikel 22 Abs. 8 Satz 1 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes erforderliche Genehmigung für in den Ländern Brandenburg mit Ausnahme der zur Arbeitsmarktregion Berlin gehörenden Gebiete (Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Januar 2004, BAnz. S. 1233), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegene Grundstücke erteilt hat und Artikel 18 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes insoweit mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft getreten ist."