§ 226 NBG - Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 54 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt; für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn die künftig auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt voraussetzt.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 werden durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5 und der §§ 55, 56 und 59 Abs. 4 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).