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§ 219 NBG - Laufbahnen (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 13 und 22 bis 30 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse beim Polizeivollzugsdienst es erfordern; eine von § 13 abweichende Regelung darf nur für Bewerber mit besonderer Vorbildung oder besonderen Fachkenntnissen getroffen werden. 2Die Verordnung kann eine Einheitslaufbahn vorsehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).