§ 52 LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 49 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 54 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 53 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.