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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6a HHG 2017 - Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Haushaltsplan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Amtliche Abkürzung
HHG 2017
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Generalklausel

Für die Ausbringung der Planstellen im Dispositiv des Haushaltsplans nach § 17 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird festgestellt:

  1. 1.

    Für die veranschlagten Planstellen gilt eine materielle Identität mit den Regelungen des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), mit der Folge, dass die im Haushaltsplan verwendeten Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen als grundsätzlich inhaltlich unverändert in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 des LBesG NRW übergeleitet und gegebenenfalls umgewandelt gelten.

  2. 2.

    Soweit sich durch das LBesG NRW die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, gelten die hiervon betroffenen Planstellen nach Maßgabe des LBesG NRW ("Überleitungsübersicht" - Anlage 17 zum LBesG, als Anlage 6.8 zum Haushaltsgesetz beigefügt) als umgewandelt.

  3. 3.

    Soweit sich aus den Landesbesoldungsordnungen, insbesondere bezüglich der dort durch Verweise geregelten Zulagen, Änderungsnotwendigkeiten bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Vermerken zu den Planstellen im Dispositiv ergeben, gelten diese entsprechend den Vorgaben des LBesG NRW ("Überleitungsübersicht" - Anlage 17 zum LBesG NRW) als angepasst.

  4. 4.

    Soweit die Darstellung der Planstellen nach Laufbahngruppen gegliedert ist, gelten die Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes als zur Laufbahngruppe 1, die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes als zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst.

(2) Anwendung auf Erläuterungen und die Übersichten über die Planstellen und Stellen

Die Regelungen nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die Erläuterungen zu den veranschlagten Planstellen und Stellen und die Übersichten über die Planstellen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie die Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung.