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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZustVO Schule NRW - Beurteilungen im Bereich öffentlicher Schulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO Schule NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 des Landesbeamtengesetzes für die Lehrkräfte der Schule

  1. 1.

    während der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  2. 2.

    vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, soweit es sich nicht um ein Leitungsamt im Sinne von § 60 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW handelt,

  3. 3.

    vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben und

  4. 4.

    vor einer Verwendung im Hochschuldienst.

(2) Die Schulämter erstellen die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Grundschulen, mit Ausnahme der Fälle,

  1. 1.

    für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und

  2. 2.

    in denen Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen um ein Amt in der Schulaufsicht, als Seminarleiterin oder Seminarleiter oder als Leiterin oder Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gefertigt werden.

(3) Im Übrigen erstellen die Bezirksregierungen die dienstlichen Beurteilungen.