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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 ZustVO Schule NRW - Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Amtliche Abkürzung
ZustVO Schule NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Bezirksregierungen übertragen für

  1. 1.

    die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15,

  2. 2.

    die Leiterinnen und Leiter von Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

  3. 3.

    die Lehrkräfte an Schulen,

  4. 4.

    die Fachleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung,

  5. 5.

    die Seminarleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

  6. 6.

    die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

  7. 7.

    die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen und

  8. 8.

    die Verwaltungsbeamtinnen und -beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 13 (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ohne Amt bei den den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums.

(2) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.

(3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird auf die Leiterin oder den Leiter des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen übertragen für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 Befugnisse übertragen sind, ist die Zustimmung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums erforderlich

  1. 1.

    bei der Besetzung von Funktionen in der schulfachlichen Schulaufsicht, die mit der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 bewertet sind,

  2. 2.

    bei der Besetzung von Funktionen am Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind und

  3. 3.

    bei der Besetzung von Funktionen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet sind.

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium ist frühzeitig zu beteiligen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Erlass.

(5) Im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 und § 4 Absatz 2 Nummer 1 übertragenen Aufgaben wird die Befugnis zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe und zur Entlassung auf eigenen Antrag auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Einverständnis der dienstvorgesetzten Stelle zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.