§ 33 DHPolG - Promotion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
- Amtliche Abkürzung
- DHPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung.