§ 5a SächsPRG - Zuweisung von Übertragungskapazitäten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Die Landesanstalt kann privaten Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien digitale drahtlose landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten zuweisen.
(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete in geeigneter Weise aus. Sie kann dabei bestimmte Programmarten sowie Anforderungen an das Gesamtangebot und die zu nutzende Technik vorgeben. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.
(3) Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.