§ 397a StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) 1Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 3§ 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. 4Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.