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§ 44 LWO - Ausstattung des Wahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung:

  1. 1.
    das ausgelegte Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    den Auszug aus dem besonderen Verzeichnis (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2),
  3. 3.
    eine Auflistung der bis zum Beginn der Wahlhandlung für ungültig erklärten Wahlscheine,
  4. 4.
    amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender Zahl,
  5. 5.
    Vordruck der Wahlniederschrift,
  6. 6.
    Vordruck der Schnellmeldung,
  7. 7.
    Abdrucke des Gesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
  8. 8.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  9. 9.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  10. 10.
    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.