§ 32 HGrG - Zahlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
- Amtliche Abkürzung
- HGrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-14
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen und nur auf Grund schriftlicher Anordnungen des zuständigen Ministers oder der von ihm ermächtigten Dienststellen angenommen oder geleistet werden. Der für die Finanzen zuständige Minister kann Ausnahmen zulassen.