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§ 10 SchulG - Rahmenrichtlinien und Stundentafeln

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
SchulG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Die oberste Schulbehörde erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die

  1. 1.
    die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (§ 1) sichern,
  2. 2.
    dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
  3. 3.
    dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
  4. 4.
    einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.

(2) Die oberste Schulbehörde erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.

(3) Bevor Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.