§ 10 SchulG LSA - Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die oberste Schulbehörde kann für bestimmte Schulformen, Schuljahrgänge und Abschlüsse Bildungsstandards definieren und vorgeben. Sie erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die
- 1.die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1) sichern,
- 2.dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
- 3.dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
- 4.einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
Für einzelne Bildungsgänge können Lehrpläne erlassen werden.
(2) Die oberste Schulbehörde erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit geregelt werden.
(3) Bevor Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.