§ 43 WHG - Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Amtliche Abkürzung
- WHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-13
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.