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Art. 76 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.