§ 23 LWG - Prüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. § 22 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Ein Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann nur zugelassen werden, wenn für die Partei oder Wählergruppe mindestens für einen Wahlkreis ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wurde; die Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags wird durch die Ungültigkeit des Landeswahlvorschlags nicht berührt.
(3) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeswahlvorschläge. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 5 entsprechend.