§ 144a HSchG - Schulorganisation
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Der Unterricht wird nicht aufgenommen oder erfolgt jahrgangsübergreifend, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Gruppe oder eines Kurses des festgelegten Mindestwert unterschreitet. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte für die Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.