§ 144a HSchG - Schulorganisation

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Der Unterricht wird nicht aufgenommen oder erfolgt jahrgangsübergreifend, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Gruppe oder eines Kurses des festgelegten Mindestwert unterschreitet. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte für die Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.