§ 144a HSchG - Schulorganisation

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Es muss gesichert sein, dass die Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 im Durchschnitt den Richtwert für die Klassengröße erreicht. Gymnasiale Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen auf Dauer im Durchschnitt der Jahrgangsstufen eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erreichen.

(2) Die Errichtung von Hauptschulen oder Hauptschulzweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt in der Regel voraus, dass sie voraussichtlich mindestens einzügig, die Errichtung von Realschulen und Gymnasien oder den entsprechenden Zweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, dass sie voraussichtlich mindestens zweizügig geführt werden können. Die Errichtung von schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen setzt voraus, dass sie voraussichtlich mindestens vierzügig geführt werden können. Die Einrichtung von Förderstufen als Bestandteil der Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) und der Haupt- und Realschulzweige der kooperativen Gesamtschule setzt in der Regel eine Zweizügigkeit voraus. Voraussetzung für die Errichtung von Förderstufen an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) sind mindestens drei Züge. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie die Umwandlung einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Reicht die Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht aus, eine eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll diese in einem Verbundsystem mit einer anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang geführt werden. In beruflichen Schulen dürfen Vollzeitformen nur eingerichtet werden, wenn gesichert ist, dass die Schülerzahl in der Eingangsklasse den Richtwert für die Klassenbildung erreicht.

(3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit, der Richtwerte oder Mindestjahrgangsbreite im Sinne der Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Besuch einer anderen Schule des Bildungsganges unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere auf Grund der Entfernung, nicht möglich und ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe oder in einem Kurs die Zahl der Schülerinnen und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl, wird der Unterricht nicht aufgenommen oder er erfolgt, sofern die personellen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, jahrgangs- oder schulzweigübergreifend. § 23 Abs. 9 und § 70 Abs. 2 bleiben unberührt.

(5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte sowie die Richtwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.