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§ 2 VersStG 2021 - Versicherungsverträge

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.