VersStG 2021 - Versicherungsteuergesetz

Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 874) (1)

Inhaltsübersicht§§
Gegenstand der Steuer1
Versicherungsverträge2
Versicherungsentgelt3
Ausnahmen von der Besteuerung4
Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis5
Steuersatz6
Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende7
Zuständigkeit7a
Anmeldung, Fälligkeit8
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer9
Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung10
Mitteilungspflicht10a
Anwendungsvorschriften10b
Geschäftstätigkeit von Lloyd's10c
Ermächtigungen11
Übergangsvorschrift12

Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes

Vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 874)

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut des Versicherungsteuergesetzes unter neuer Überschrift in der seit dem 7. April 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),

  2. 2.

    den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),

  3. 3.

    den Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe m des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) aufgehoben worden ist,

  4. 4.

    den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),

  5. 5.

    den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436),

  7. 7.

    den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),

  8. 8.

    den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),

  9. 9.

    den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),

  10. 10.

    den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

  11. 11.

    den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686),

  12. 12.

    den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402),

  13. 13.

    den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702),

  14. 14.

    den am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),

  15. 15.

    den teils am 12. Dezember 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431),

  16. 16.

    den am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),

  17. 17.

    den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318),

  18. 18.

    den am 12. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901),

  19. 19.

    den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029),

  20. 20.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529),

  21. 21.

    den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659),

  22. 22.

    den am 7. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607).

§ 1 VersStG 2021 - Gegenstand der Steuer

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:

  1. 1.

    Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;

  2. 2.

    Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art;

  3. 3.

    Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

  1. 1.

    von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,

  2. 2.

    von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,

  3. 3.

    von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder

  4. 4.

    einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer

  1. 1.

    eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

  2. 2.

    keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

  1. 1.

    der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

  2. 2.

    ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder

  3. 3.

    sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige des Unternehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen Einrichtung.

(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.

§ 2 VersStG 2021 - Versicherungsverträge

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Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

§ 3 VersStG 2021 - Versicherungsentgelt

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Titel
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

  1. 1.

    Prämien,

  2. 2.

    Beiträge,

  3. 3.

    Vorbeiträge,

  4. 4.

    Vorschüsse,

  5. 5.

    Nachschüsse,

  6. 6.

    Umlagen und

  7. 7.

    Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

§ 4 VersStG 2021 - Ausnahmen von der Besteuerung

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Titel
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStG 2021
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Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts

  1. 1.

    für eine Rückversicherung;

  2. 2.

    für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;

  3. 3.

    für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 beruht;

  4. 4.

    für die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen wird;

  5. 5.

    für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden

    1. a)

      im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder

    2. b)

      im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen.

    Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;

  6. 5a.

    für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beruht;

  7. 6.

    für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen;

  8. 7.

    für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1, soweit sie die Gewährung von Unterstützungen bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, wenn die Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristische Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen und die ausschließlich Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt;

  9. 8.

    für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:

    1. a)

      bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staaten,

    2. b)

      Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,

    3. c)

      in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,

    4. d)

      in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

    Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

  10. 9.

    für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4 000 Euro nicht übersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenze nicht übersteigen;

  11. 10.

    für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt;

  12. 11.

    in Form von Umlagen, die von Beteiligten eines Erlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden;

  13. 12.

    an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.

(2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefreiung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt.