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§ 1 G10AGBbg - Anordnung von Beschränkungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Amtliche Abkürzung
G10AGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
19-1

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern.

(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

(3) Die Anordnung von Beschränkungen ist durch den Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter zu unterzeichnen.