§ 286 StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) 1Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.