§ 109 LDG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben:
- 1.Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
- 2.die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten (§ 33),
- 3.die Auslagen des nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bestellten Bevollmächtigten und
- 4.die Auslagen des nach § 17 Abs. 2 bestellten Vertreters.