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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 109 LDG - Kosten

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben:

  1. 1.
    Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
  2. 2.
    die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten (§ 33),
  3. 3.
    die Auslagen des nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bestellten Bevollmächtigten und
  4. 4.
    die Auslagen des nach § 17 Abs. 2 bestellten Vertreters.