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§ 2 GBFührV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
GBFührV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
315-12

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.