§ 2 GBFührV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- GBFührV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 315-12
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden.
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.