§ 3 GBFührV - Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- GBFührV,HH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 315-12
Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.