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§ 3 GBFührV - Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
GBFührV,HH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
315-12

Die Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.