§ 16 BauPrüfVO - Bauvorlagen beim Vorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.