§ 25a LVwG - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können

  1. 1.

    die Kreise auf die Gemeinden oder Ämter Aufgaben übertragen,

  2. 2.

    die Landrätinnen oder die Landräte auf die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister oder die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, Zuständigkeiten übertragen,

die ihnen durch Rechtsvorschrift des Landes zugewiesen sind. Eine solche Aufgaben- oder Zuständigkeitsübertragung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

(2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bezeichnet die Aufgabe oder Zuständigkeit, die übertragen wird. Er ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Er soll einen Kostenausgleich regeln. Er ist vom Kreis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.

(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Soweit er Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Gegenstand hat, erfolgt die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Fachaufsichtsbehörde.