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  • ab 26.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 84 MPDG - Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Aufgabe, die zuständigen Behörden, Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Sponsoren und Benannte Stellen in Fragen der Sicherheit von Produkten zu beraten. Die Beratung der zuständigen Behörden umfasst auch Fragen der klinischen Bewertung, des klinischen Nachweises einschließlich der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sowie Fragen der Bewertung von Risiken gefälschter Produkte.