§ 24 KWG - Anzeigen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

  1. 1.
    die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind,
  2. 2.
    das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
  3. 3.
    die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gut das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen,
  4. 4.
    die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  5. 5.
    einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
  6. 6.
    die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
  7. 7.
    die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt,
  8. 8.
    die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
  9. 9.
    die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind,
  10. 10.
    die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auszuüben,
  11. 11.
    den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
  12. 12.
    jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt.

(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

  1. 1.
    die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und
  2. 2.
    die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unternehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt.

(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeltpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.