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  • ab 27.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 VerfGHGO - Verfassungsrichteramt

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

Die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat nach der aus Artikel 75 und 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und aus § 1 Absatz 1 VerfGHG sich ergebenden Stellung des Gerichts grundsätzlich Vorrang vor jeder anderen Aufgabe.