§ 44 BbgStrG - Straßenaufsicht und Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 912-1
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie wird auch auf Verlangen betroffener Behörden tätig.
(2) Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Kommunalaufsicht entsprechende Anwendung. Die Straßenaufsichtsbehörde soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden.
(3) Der Landesbetrieb Straßenwesen führt die Aufsicht über die Landesstraßen, die nicht in der Baulast des Landes stehen, und nimmt die Aufsicht für die Kreisstraßen und für die Gemeindestraßen kreisfreier Städte wahr. Im Übrigen wird die Straßenaufsicht von den Landräten als allgemeine untere Landesbehörde ausgeführt.