§ 155 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist für den Fall der Krankheit versichert.
(2) 1Die Krankenversicherung wird nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Abweichendes ergibt. 2Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgeldes; für die fünfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach § 119 gelten die Leistungen als bezogen. 3Das Versicherungsverhältnis wird nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
(3) 1Die Mitgliedschaft der nach Absatz 1 Versicherten beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen wird. 2Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird; § 190 Abs. 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Für die Krankenversicherung der Empfänger von Übergangsgeld gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften.