Versionsverlauf

§ 34 FwG - Kostenersatz

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1

(1) Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr verlangen Kostenersatz

  1. 1.

    vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. 2.

    vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,

  3. 3.

    vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,

  4. 4.

    vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,

  5. 5.

    von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,

  6. 6.

    vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,

  7. 7.

    vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes entsprechend.

(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Absatz 2 sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Kostenersatzpflichtig ist

  1. 1.

    derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend,

  2. 2.

    der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

  3. 3.

    derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,

  4. 4.

    abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. 1.

    von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,

  2. 2.

    die Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

  3. 3.

    sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und -einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.

(5) Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den beim Einsatz gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 80 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(6) Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ergebenden Jahresarbeitsstunden festzusetzen.

(7) Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge können als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Landes aus Mitteln der Feuerschutzsteuer zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 80 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(8) Das Innenministerium kann nach Maßgabe des Absatzes 7 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung festsetzen.

(9) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) entsprechende Anwendung. Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit den für Kommunalabgaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c KAG geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar.

(10) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gelten für den Kostenersatz die Absätze 4 bis 8 entsprechend.