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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz - SG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1.
Allgemeines
Begriffsbestimmungen1
Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung2
Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze3
Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform4
Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses4a
Gnadenrecht5
2.
Pflichten und Rechte der Soldaten
Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten6
Grundpflicht des Soldaten7
Eintreten für die demokratische Grundordnung8
Eid und feierliches Gelöbnis9
Pflichten des Vorgesetzten10
Gehorsam11
Kameradschaft12
Wahrheit13
Verschwiegenheit14
Politische Betätigung15
Verhalten in anderen Staaten16
Verhalten im und außer Dienst17
Gemeinschaftsunterkunft, und Gemeinschaftsverpflegung18
Annahme von Belohnungen oder Geschenken19
Nebentätigkeit20
Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst20a
Vormundschaft und Ehrenämter21
Verbot der Ausübung des Dienstes22
Dienstvergehen23
Haftung24
Wahlrecht; Amtsverhältnisse25
Verlust des Dienstgrades26
Laufbahnvorschriften27
Urlaub28
Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes28a
Personalakten29
Geld- und Sachbezüge, Versorgung30
Fürsorge31
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis32
Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht33
Beschwerde34
Beteiligungsrechte der Soldaten35
Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts35a
Seelsorge36
Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
1.
Begründung des Dienstverhältnisses
Voraussetzung der Berufung37
Hindernisse der Berufung38
Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten39
Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit40
Form der Begründung und der Umwandlung41
2.
Beförderung
Form der Beförderung42
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Beendigungsgründe43
Eintritt in den Ruhestand44
Altersgrenzen45
Umwandlung45a
Entlassung46
Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung47
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten48
Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten49
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand50
Wiederverwendung51
Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten51a
Wiederaufnahme des Verfahrens52
Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses53
b)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
Beendigungsgründe54
Entlassung55
Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit56
Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses57
Dritter Abschnitt
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung58
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung von Soldatinnen bei Heranziehung zu Dienstleistungen
Heranziehung von Frauen zu Dienstleistungen58a
Fünfter Abschnitt
Rechtsweg
Zuständigkeiten59
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Einstellung von anderen Bewerbern60
Entlassung von anderen Bewerbern61
Mitteilungen in Strafsachen62
(weggefallen)63
(weggefallen)64
(weggefallen)65
Organisationsgesetz66
(weggefallen)67
(Änderung anderer Vorschriften)68
(weggefallen)69
Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter70
Übergangsvorschriften für die Laufbahnen71
Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen72
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)73
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)74
(leer) 75
Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)76

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588), wird § 44 am 1. Januar 2002 wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.