§ 22 SG - Verbot der Ausübung des Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
1Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. 2Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.