§ 6 SG - Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
1Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. 2Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.