§ 36 ThürKWG - Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen und der Landkreiswahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren.
(2) Der Inhalt der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort, statt eines Geburtsdatums nur das Geburtsjahr anzugeben. Der Wahlleiter leitet den Inhalt der Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 an das Landesamt für Statistik weiter. Dieses informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.