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§ 7 VO-DV I - Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Amtliche Abkürzung
VO-DV I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zur Überwachung der Schulpflicht übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannter Personen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. Die Überwachung der Schulpflicht obliegt solange der abgebenden Schule, bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde.

(2) Zur Überwachung der Schulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der Betroffenen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Erreichbarkeit,

  6. 6.

    Name und Erreichbarkeit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen,

  7. 7.

    Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses,

  8. 8.

    Datum der ersten Einschulung,

  9. 9.

    Klasse/Jahrgang,

  10. 10.

    Angaben zu Schulbesuch/Schulversäumnis.

(3) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden der aufnehmenden Schule neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der Betroffenen übermittelt:

  1. 1.

    Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule,

  2. 2.

    Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis.

(4) Zur Überwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden dem Ausbildungsbetrieb folgende Daten der Betroffenen übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Angaben zu unentschuldigten Schulversäumnissen.

(5) Soweit erforderlich werden im Rahmen der Überwachung der Pflicht zum Besuch des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II in den Fällen des Abgangs von der Schule und des Schulwechsels folgende Daten von der abgebenden Schule auch dem Schulträger zur Koordinierung des Übergangs in das Berufkolleg, in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe II übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Name und Erreichbarkeit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen.