§ 22 SenG - Beamte und Richter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Wird ein Landesbeamter oder Richter im Landesdienst Mitglied des Senats, so scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Zugehörigkeit zum Senat ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. § 71 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern einer anderen Landesregierung ernannten Beamten oder Richter.