§ 2a LSeilbG - In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 473-3
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
- 1.das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
- 2.die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE".
Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.
(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.