LSeilbG,SN - Landesseilbahngesetz

Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

Vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen2a
In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen2b
Innovative Bauteile2c
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme2d
Benannte Stellen2e
Allgemeine Anforderungen und Pflichten3
Zweiter Teil
Seilbahnen
Genehmigung4
Anhörung5
Widerruf der Genehmigung6
Planfeststellung7
Veränderungssperre8
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur9
Betriebsleiter10
Eröffnung des Betriebes11
Versicherungspflicht12
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau13
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle13a
Dokumentation13b
Dritter Teil
(weggefallen)
14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen
Aufsicht17
Zuständige Behörde18
Rechtsverordnungen19
Ordnungswidrigkeiten20
Übergangsregelung21

Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 102)

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LSeilbG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. 3.
    zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. 4.
    feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. 5.
    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. 6.
    seilbetriebene Fähren,
  7. 7.
    Zahnradbahnen,
  8. 8.
    durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 LSeilbG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

(1) Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. 1.
    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. 2.
    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. 3.
    Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

(5) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.

(6) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Konformitätsbewertungsverfahren der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

§ 2a LSeilbG - In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)

  1. 1.
    das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
  2. 2.
    die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE".
Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.

(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.