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§ 74 HeilBerG - Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die in § 58 Abs.1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.