§ 74 HeilBerG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Der 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die in § 58 Abs.1 Nr. 3 aufgeführte berufsgerichtliche Maßnahme wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.